(1) In den Entscheidungen über die Höhe des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
(2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instrument 1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, in dem erforderlichen Maße herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und 2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Vorschrift – zurückerstattet werden darf.