(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.
(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.
(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.