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Kapitel 10 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Übergangsbeurkundungen
§ 66 Fortführung von Altregistern
§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
§ 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Personenstandsverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - PStV)
§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
Ein Heiratseintrag wird vom 1.
Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.