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Abschnitt 3 - Mitteilungen
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 63 Datenübermittlung
§ 64 Abrufverfahren
Personenstandsverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - PStV)
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach
§ 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes
zu übermitteln sind.