(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach §13h unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. §13d Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2, 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen, 2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und, 3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.