(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i entsprechend und die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nach §13c Abs. 2 vorliegen.
(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.