(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.