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Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 132 Voraussetzung des Verbots
§ 133 Mündliche Verhandlung
§ 134 Abstimmung über das Verbot
§ 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
§ 136 Zustellung des Beschlusses
§ 137 Wirkungen des Verbots
§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 139 Beschwerde
§ 140 Außerkrafttreten des Verbots
§ 141 Aufhebung des Verbots
§ 142 Mitteilung des Verbots
§ 143 Bestellung eines Vertreters
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 136 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
Er ist dem Patentanwalt zuzustellen.
War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.