(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.
(3) bis (5)