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Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 132 Voraussetzung des Verbots
§ 133 Mündliche Verhandlung
§ 134 Abstimmung über das Verbot
§ 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
§ 136 Zustellung des Beschlusses
§ 137 Wirkungen des Verbots
§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 139 Beschwerde
§ 140 Außerkrafttreten des Verbots
§ 141 Aufhebung des Verbots
§ 142 Mitteilung des Verbots
§ 143 Bestellung eines Vertreters
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 134 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.