(1) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind.
(2) Ob im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.