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Dritter Teil - Vorschriften zur Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (ÖlHaftG)
Art. 9
Beschlüsse der Versammlung des Fonds nach
Artikel 4 Abs. 6 Satz 1
,
Artikel 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
,
Artikel 11 Abs. 2 Satz 1
,
Artikel 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1
sowie
Artikel 13 Abs. 1
des Fondsübereinkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Im Falle einer Bekanntmachung nach
Artikel 5 Abs. 4 Satz 1
sind auch Erklärungen der Vertragsstaaten nach
Artikel 5 Abs. 4 Satz 2
bekanntzugeben.