(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.
(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.