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Vierter Unterabschnitt - Eintragungshandlung
§ 71 Auslegung der Eintragungsblätter
§ 72 Aufsichtsführender
§ 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden
§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
§ 75 Öffentlichkeit
§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
§ 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung
§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter
§ 79 Vermerk über die Eintragung
§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
§ 81 Schluß der Eintragungshandlung
§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum.
Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.