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Vierter Unterabschnitt - Eintragungshandlung
§ 71 Auslegung der Eintragungsblätter
§ 72 Aufsichtsführender
§ 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden
§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
§ 75 Öffentlichkeit
§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
§ 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung
§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter
§ 79 Vermerk über die Eintragung
§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
§ 81 Schluß der Eintragungshandlung
§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 79 Vermerk über die Eintragung
Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt.
Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.