(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.