1. bei Kriegssachschäden an Hausrat, der unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes aus dem übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,
2. bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach mindestens einjährigem Aufenthalt in diesem Gebiet vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat,
3. bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden nicht berechtigt waren.