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Zweiter Abschnitt - Schadensfeststellung
§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 7 Feststellung von Hausratverlusten
§ 8 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland
§ 9 Schadensberechnung bei Sparerschäden
§ 10 Frühere Feststellungen
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)
§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4
des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.