(1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswertes der Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November 1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abweichenden Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist der Endvergleichswert aus dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu ermitteln: 1. Betriebsgrundstücke sind mit dem nach Absatz 1 für den 20. November 1947 sich ergebenden Wert anzusetzen, Gewerbeberechtigungen mit dem Wert, der sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 für den 20. November 1947 ergibt. 2. Die Wertansätze für die übrigen Wirtschaftsgüter sind umzurechnen a) für Bargeld, für Forderungen und Verbindlichkeiten sowie für Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, im Verhältnis von 60 Franken zu einer Reichsmark, b) für Gegenstände des Vorratsvermögens im Verhältnis von 40 Franken zu einer Reichsmark, c) für Gegenstände des Anlagevermögens im Verhältnis von 80 Franken zu einer Reichsmark.