(1) Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer Gewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.
(2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht; hierfür gilt § 278a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen, auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurück; die Jahresfrist endet nicht vor dem 31. Mai 1972.