(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.