(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungskommission für die praktische Prüfung in den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und Elektronische Aufklärung gehören an:

    1. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

    2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender und

    3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Für die praktische Prüfung der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - gelten die Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen des Bundessprachenamtes.

(4) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung gehören an:

    1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

      b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender;

    2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den übrigen Prüfgebieten

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

      b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gehören an:

    1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

    2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende und

    3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.