(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildungmit 20 vom Hundert,
2.die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung 
 a)bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärungmit 5 vom Hundert,
 b)bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen -mit 0 vom Hundert,
3.die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung 
 a)bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärungmit 15 vom Hundert,
 b)bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen -mit 20 vom Hundert,
4.die Rangpunktzahl der Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet 
 a)allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenmit 5 vom Hundert,
 b)die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeitenmit insgesamt 40 vom Hundert und
5.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungmit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.