(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt 1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 5 vom Hundert, b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 0 vom Hundert, 3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 15 vom Hundert, b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 20 vom Hundert, 4. die Rangpunktzahl der Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 5 vom Hundert, b) die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit insgesamt 40 vom Hundert und 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.