(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die praktische und fachtheoretische Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Kommando Strategische Aufklärung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.