(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und 4. eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes.
(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.