(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend10 bis 8 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.