(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.