(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

    1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

    2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

    3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent,

    4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

    5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

    6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),

    7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.