(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.
(2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.