(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 angebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 erzeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort sowie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden.
(2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der Verschleppung des Schadorganismus, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Untersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbauflächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde zu dulden.