(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.
(3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vorhandensein seines Erregers festgestellt wird.