(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

    1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

    2. Wärmeversorgungsanlagen,

    3. Lufttechnische Anlagen,

    4. Starkstromanlagen,

    5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

    6. Förderanlagen,

    7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

    8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.