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Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI)
§ 57 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.