(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigend
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7ausreichend
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4mangelhaft
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1ungenügend
 0,00 bis  12,49 0

(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.