(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 1. Verzugszinsen, 2. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.