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3. Abschnitt - Rückzahlung des Stipendiums
§ 17 Datenermittlung, Zwischenbescheid
§ 18 Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
§ 19 Rückzahlungsbedingungen
§ 20 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
§ 21 Verzug
§ 22 Veränderungen von Ansprüchen
§ 23 Mitteilungspflichten
§ 24 Rückleitung der eingezogenen Beträge
Graduiertenförderungsverordnung
(Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung - GFV)
§ 19 Rückzahlungsbedingungen
Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.