(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß: 1. Abholschein-Nummer, 2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge, 3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen, 4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3 beizufügen.