Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist

1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)

    a) in unverändertem Zustand,

    b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen,

2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

    a) in unverändertem Zustand,

    b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.