(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.