(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit 1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder, 2. in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist, 3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind, 4. eine Desinfektion a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,
6. im Falle der Nummer 1,
a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und
b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.