(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie 1. klinisch gesund sind, 2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und 3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.