Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Fischseuchenverordnung (FischSeuchV 2008)
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.