(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: 1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“, 2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, 3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung, 4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe, 5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“, 6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten: a) Geschwindigkeit, b) Abstand, c) Vorfahrt und Abbiegen, d) Überholen, e) Ladung, f) Telefonieren im Fahrzeug, g) Alkohol und andere berauschende Mittel, h) Straftaten,
7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und
8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“.
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: 1. Auswertung der Hausaufgaben, 2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und 3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“.
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.
(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.
(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst 1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse, 2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation, 3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit, 4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien, b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte
und
5. die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“.
(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst 1. die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung, 2. die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen, 3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und 4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.
(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.