(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden: 1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, 2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, 3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder 4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie 1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder 2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.