(1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines 1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, 2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) Die Maschinenzulage beträgt für 1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 32,10 Euro monatlich, b) sonstiger Eigner 21,40 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,07 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.