(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.
(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung 1. in der GSG 9 der Bundespolizei 500 Euro monatlich, 2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469 Euro monatlich, 3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 375 Euro monatlich, 4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325 Euro monatlich, 4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich, 5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.