(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

    1. wenn zusätzlich die Ver- pflichtung zur Teilnahme an

    Minentaucheinsätzenangeordnet ist392 Euro monatlich,

    2.

    im Übrigen270 Euro monatlich.

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.