(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für Umrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gilt für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, hat der Halter sicherzustellen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür hat er ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. In diesem Verfahren kann er eigene Sicherheitsmethoden anwenden.

(3) Sofern an den umzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.