(1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.

(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird erteilt, wenn der Antragsteller

    1. die Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie für die Erstserie vorlegt und

    2. auf Grundlage einer eigenen, abschließenden Bewertung erklärt,

      a) in welchen Teilen die Fahrzeugvariante von der zugrunde liegenden Fahrzeugserie abweicht und

      b) welche Auswirkungen die Abweichungen auf das Gesamtfahrzeug haben.

(3) Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wird. § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf weiteren, auf der Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basieren. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags auf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps.