(1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonstigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnahmegenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.